Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma EASYS k.s.

I. Allgemeines

Die nachstehenden Bedingungen gelten für unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen.
Wir widersprechen hiermit allen abweichenden Geschäftsbedingungen des Bestellers. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir Ihnen nach Eingang bei uns nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Mit Zugang unserer Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit Entgegennahme unserer Lieferung gelten unsere Bedingungen als anerkannt.

II. Angebote und Preise

Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend. Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie die EASYS k.s. ausdrücklich als verbindlichen Kostenvoranschlag bezeichnet.
Die Preise sind auf Kostenbasis des Angebotsdatums berechnet. Bei fest vereinbarten Preisen, bleibt beiden Vertragspartnern das Recht vorbehalten, im Falle einer Veränderung der preisbildenden Faktoren wie Löhnen, Frachtsätzen, Energiekosten etc. eine entsprechende Anpassung des vereinbarten Preises zu verlangen, es sei denn, dass unsere Leistung innerhalb von 4 Monaten nach Abgabe unseres Angebotes erfolgt. Bei nachweisbaren Rechen- und Schreibfehlern in Angeboten bleibt beiden Vertragspartnern das Recht vorbehalten, eine Anpassung an die tatsächlichen gewollten Kalklulationsgrößen im Rahmen des Üblichen zu verlangen.
Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet. Die Umsatzsteuer ist in den gesamten Preisen nicht enthalten und wird gesondert ausgewiesen.

III. Ausführung der Leistungen; Fristen und Termine

EASYS k.s. erbringt ihre Leistung nach Maßgabe ihrer betrieblichen Gegebenheiten in eigener Verantwortung unter Beachtung der Regeln der Technik sowie der gesetzlich und behördlichen Bestimmungen.
Der Beginn von Fristen und die Geltung von Terminen setzen die vorherige Klärung aller technischen Anforderungen und Fragen, sowie die frist- und termingerechten Wirkungshandlungen des Bestellers voraus. Das Überschreiten vereinbarter Liefertermine und fristen berechtigt den Vertragspartner nur dann zum Rücktritt, wenn EASYS k.s. zuvor erfolglos unter Androhung eine angemessene Frist gesetzt wurde.
Soweit nicht von EASYS k.s. zu vertretende Umstände die Ausführung von Leistungen erschweren, verzögern oder unmöglich machen, ist EASYS k.s. berechtigt, ihre Leistungen um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben bzw. ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Nicht zu vertreten sind höhere Gewalt, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, sowie fehlerhafte Materialanlieferung, unmittelbar und von uns nicht verschuldete Transportverzögerungen bei Dritten oder beim Besteller.
Vertragsstrafen oder Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Leistung oder Nichterfüllung sind ohne besondere schriftliche Verinbarung ausgeschlossen. Die Zusicherung von Eigenschaften von Waren und Leistungen von EASYS k.s. bedarf der Schriftform.

IV. Lieferpflicht

Voraussetzung unserer eigenen Lieferfähigkeit ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Belieferung mit den notwendigen Waren und Materialien durch unsere Vorlieferanten. Eine deutlichen Verschlechterung der Lieferfähigkeit, Qualität und Preisgestaltung der Waren unserer Vorlieferanten, von denen die ordnungsgemäße Abwicklung des uns erteilten Auftrages wesentlich abhängt, berechtigt uns zum Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss jeglicher Schadenersatzpflicht.
Wird uns nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Liuquiditätsverhältnisse des Bestellers bekannt, behalten wir uns eine Veränderung der vereinbarten Zahlungskonditionen bzw. einen Rücktritt vom Kaufvertrag vor.

V. Transport und Gefahrübergang

Der Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bestimmt sich in den nachstehenden Fällen wie folgt:

a) bei Verkauf  ab Werk geht die Gefahr vom Lieferer auf den Besteller über, wenn die Ware dem Besteller zur Verfügung gestellt wird. Der Lieferer muß dem Besteller den Zeitpunkt mitteilen, von dem ab dieser über die Ware verfügen kann.

b)Bei Versand geht die Gefahr vom Lieferer auf den Besteller über, wenn die Ware den Einflussbereich des Lieferers verlässt. Die Versandkosten trägt der Besteller.

Wenn nicht anders vereinbart, gilt die Lieferung als ab Werk verkauft.
Im übrigen gelten die INCOTERMS in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

Verzögert sich der Versand der Lieferung auf Wunsch des Bestellers, oder aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit Meldung der Verandbereitschaft auf den Besteller über.
Der Besteller trägt die Kosten für Verpackung und Packmaterial.

VI. Zahlungsbedingungen

Es gelten die mit Anerkennung unserer Auftragsbestätigung vereinbarten Zahlungsfristen.
Bei Zielüberschreitung werden Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. verrechnet.
Zahlungsverzug tritt bei Fälligkeit der Forderung des Lieferers ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Die Berechnung von Mahngebühren zum Kostenersatz ist dem Lieferer erlaubt.
Die Abnahme von Schecks und Wechseln bleibt in jedem Falle vorbehalten und erfolgt nur zahlungshalber, jedoch nicht an Erfüllungs-Statt. Wechselkosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers.

VII. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren vor, bis der Besteller alle Ansprüche, die aus der Geschäftsverbindung, gleichviel aus welchem Rechtsgrund, entstanden sind , erfüllt hat, insbesondere auch einen etwa vorhandenen Kontokorrentsaldo bezahlt hat.
Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren, steht ihm das Miteigentum am neuen Produkt im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltswaren zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Sicherungsübereignungen und Verpfändung der Vorbehaltsware sind dem Besteller nicht gestattet.
Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verwenden, zu veräußern und daraus entstandene Forderungen einzuziehen. Zur Sicherung aller unserer, auch künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung tritt uns der Besteller aber bereits jetzt alle Forderungen samt Nebenrechten aus der Weiterveräußerung oder Verwendung der Vorbehaltsware ab. Steht die Vorbehaltsware lediglich in unserem Miteigentum, so beschränkt sich diese Vorausabtretung auf den Rechnungswert unserer Vorbehaltsware.
Bei Zahlungsverzug des Bestellers oder drohender Gefährdung unserer Vorbehaltseigentums, ist der Besteller auf unser Verlangen zur Herausgabe des Vorbehaltseigentums verpflichtet. Die Zurücknahme der Vorbehaltsware ist kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind befugt, die Vorbehaltsware ohne gerichtliche Genehmigung in Besitz zu nehmen und weitere Lieferungen von Kassazahlungen abhängig zu machen.

VIII. Gewährleistung

EASYS k.s. gewährleistet die Ausführung und Beschaffenheit ihrer Leistung mit den vertraglich vereinbarten technischen Forderungen des Bestellers.
Unwesentliche Änderungen, die die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinflussen, gelten nicht als Mangel.
Für Zubehörteile und Handelsware, die nicht aus der Fertigung des Lieferers stammen gelten die Garantiebedingungen der jeweiligen Unterlieferanten. Ist ein Mangel auf Anordnung des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten Stoffe oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen, so ist der Lieferer von der Gewährleistung für diese Mängel frei.
Der Besteller ist verpflichtet, unsere Produkte unverzüglich nach Erhalt der Lieferung zu untersuchen und offene Mängel spätestens nach 5 Arbeitstagen nach Eingang anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die rechtzeitige Mängelanzeige, gilt unsere Lieferung als vertragsgemäß und mangelfrei erbracht.
Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb der Frist von 5 Arbeitstagen entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung oder spätestens binnen 12 Monaten nach Lieferung zu rügen. Bei Nichteinhaltung der genannten Frist erlöschen sämtliche Ansprüche aus den Beanstandungsgründen.
Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer die nach dessen Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen EASYS k.s. und dem Kunden gilt das Recht der Republik Slowakei.
Soweit gesetzlich zulässig, ist der Sitz der Lieferers als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten vereinbart.
Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Lieferers , auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
Von den Regelungen dieser AGB abweichendene oder gesetzliche Bestimmungen ändernde Vereinbarungen und Willenserklärungen bedürfen der Schriftform und der ausdrücklichen schriftlichen Annahme durch EASYS k.s..
Soweit einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden sollten, bleibt die Geltung der übrigen unberührt.